Hausordnung

Haus und Wohnung bilden das Lebenszentrum unserer Mitglieder/Mitnutzer und deren Angehöriger. Die Hausordnung regelt die Angelegenheiten zum Schutz des individuellen Bereiches, zur Abgrenzung der Interessen der Mitglieder untereinander und gegenüber dem Vermieter und den Gebrauch der gemeinschaftlich zu nutzenden Gebäudeteile und Einrichtungen.
Nachbarschaft bedingt Rücksichtnahme!

1.Wohnung

Die Wohnung mit ihrer gesamten Ausstattung ist pfleglich zu behandeln, stets in einem sauberen Zustand und frei von Ungeziefer zu halten. Zur regelmäßigen Reinigung und Pflege dürfen nur materialschonende Mittel verwendet werden. Alle Räume der Wohnung und des Gebäudes sollten nur zweckentsprechend genutzt werden.
Toiletten und Sanitärkeramik dienen nicht der Aufnahme von Haus- und Küchenabfällen, sperrigen Gegenständen und schwerlöslichen oder zähflüssigen Substanzen. Für Schäden, die durch eine Verstopfung entstehen, haftet der Verursacher.
Die Erneuerung des Toilettensitzes ist Sache des Nutzers.

2. Lüftung

Zur Vermeidung von Tauwasserschäden ist die Wohnung zu jeder Jahreszeit ausreichend zu lüften. Eine den Bedürfnissen angepasste regelmäßige Durchlüftung dient einem behaglichen Raumklima, der Hygiene und dem Schutz der Bausubstanz. Es ist nicht gestattet die Wohnung in das Treppenhaus zu entlüften. Eine Auskühlung der Räume ist -besonders im Winter- zu unterlassen.
Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten.

3. Waschen und Trocknen

Waschmaschinen und Wäschetrockner bedürfen der fachgerechten Installation und sind nicht während der Ruhezeiten zu nutzen. Das Waschen mit feuergefährlichen Mitteln ist nur im Freien vorzunehmen. Das Trocknen der Wäsche ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen bzw. in den dafür vorgesehenen Räumen zulässig. Nach Ablauf der Trockenzeit ist die Wäscheleine umgehend zu entfernen. Evtl. Nutzerfolgen der Einrichtungen sind im Haus zu klären. Das sichtbare Trocknen von Wäsche auf Terrassen und Balkonen ist zu keinem Zeitpunkt gestattet. Die Autowäsche auf dem Gelände der Wohngrundstücke ist zu unterlassen.

4. Außenanlagen, Grünanlagen

Die Hauszuwege dürfen grundsätzlich nicht mit motorgetriebenen Fahrzeugen befahren werden. Fahrräder sind zu schieben.
Die Grünanlagen sind zu jeder Jahreszeit zu schonen. Besonders Wäscheplätze sind weder Spiel- noch Tummelplätze. Es darf vor allem weder hier noch auf den Hauszuwegen Ball gespielt werden.

5. Lärmschutz

Zu jeder Tageszeit ist jedes über das normale Maß hinausgehende Geräusch, welches die Ruhe der Mitbewohner beeinträchtigen kann, zu vermeiden. Notwendige Arbeiten sind werktags, unter Berücksichtigung der Ruhezeiten von 13-15 und 22-07 Uhr, auszuführen. Generell untersagt sind diese an Sonn- und Feiertagen.
Das Abspielen und Abhören von Rundfunkgeräten und Tonträgern jeder Art sowie das Hausmusizieren ist stets auf die Wohnung und auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Das Musizieren mit Blasinstrumenten und Schlagzeugen ist nicht gestattet.
Auch auf den Zuwegen, Containerplätzen, äußeren Anlagen, Fluren sowie im Treppenhaus und Keller ist jegliche Lärmverursachung zu vermeiden. Unnötiges Hupen, laufen lassen von Motoren und Zuknallen von Fahrzeugtüren ist insbesondere zur Nachtzeit auf bzw. am Hausgrundstück untersagt. Alle von den Nutzern betriebenen elektrischen Maschinen und Anlagen müssen nach den jeweils gültigen Fachbestimmungen entstört und für den Hausgebrauch bestimmt sein.

6. Spielen von Kindern

Kinder sind grundsätzlich auf evtl. vorhandene Spielplätze zu verweisen. Flure, Treppenhäuser und Kellerräume sind zum Spielen nicht zugelassen. Eltern und Aufsichtsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass auf den Spielplätzen die Kinder nicht zu einer Störung der Anlieger werden. Beim Spielen in der Wohnung ist eine Störung der anderen Mitbewohner zu vermeiden.

7. Blumenschmuck / Sonnenschutz

Blumenkästen und Blumenbretter sind fachgerecht anzubringen. Beim Gießen von Pflanzen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass keine Verschmutzungen an der Fassade entstehen und das Gießwasser nicht auf Fenster und Balkone der darunter liegenden Wohnungen bzw. auf Passanten tropft.
Zur Montage von Markisen und Rollläden behält sich der Vermieter eine Genehmigung, auch zur Ausführung und Farbe, vor.

8. Frost-, Unwetter- und Brandgefahr

Die Mitglieder/Mitnutzer haben Vorsorge zu treffen, dass die kälte- und frostempfindlichen Installationssysteme des Hauses bei
niedrigen Temperaturen voll funktionsfähig bleiben. Das gilt insbesondere für wasserführende Leitungen. Erhöhte Einfriergefahr besteht während der Nachtzeit und wenn die Außentemperatur -5 °C unterschreitet. Bei drohendem Unwetter sind alle Fenster des Hauses, auch Dach- und Bodenfenster, geschlossen zu halten.
Leicht brennbare oder explosive Stoffe und feuergefährliche Gegenstände dürfen grundsätzlich weder in der Wohnung noch in den Neben- und Kellerräumen aufbewahrt oder verwendet werden.

9. Müllentsorgung

Das Müllaufkommen ist entsprechend der vom Entsorgungsunternehmen angebotenen Trennmöglichkeiten zu entsorgen. Dem Haus ist ein Müllplatz zugeordnet. Die dort vorhandenen Behältnisse dienen der Aufnahme des im Haushalt anfallenden Mülls. Sperrige Gegenstände (vor allem Kartonagen) sind vorher raumsparend zu zerkleinern. Glas gehört in die dafür vorgesehenen Container. Sonder- und Sperrmüll werden zum Großteil auf Anmeldung abgeholt oder auf den zugeordneten Recyclinghöfen abgenommen.

10. Allgemeinbeleuchtung, Antennenanlagen

Die Allgemeinbeleuchtung ist bei Notwendigkeit zu verwenden. Bei Störungen oder Ausfall ist der Vermieter oder sein Beauftragter zu unterrichten. Anschlüsse zur privaten Nutzung mit Strom betriebener Anlagen an das Netz der Allgemeinbeleuchtung sind nicht gestattet. Einzelantennen- und Satellitenanlagen sind genehmigungspflichtig und werden nur in Ausnahmefällen gestattet.

11. Eingänge, Zuwege und Einfahrten

Hauseingänge, Zuwege und Einfahrten sind von allen Hindernissen freizuhalten.
Der Schließmechanismus der Haustür ist zum Schutz aller Mitbewohner, insbesondere auch zur Erhaltung des Versicherungsschutzes, nur im Bedarfsfall zu entriegeln. Funktioniert der elektrische Öffnungs-/Schließmechanismus, ist das Abschließen der Haustür in den Nachtstunden nicht notwendig. Dieser Sachverhalt gilt auch für die Angehörigen und Besucher des Mitglieds/Mitnutzers. Funktionsprobleme sind umgehend dem Vermieter mitzuteilen. Das Offenstehenlassen der in das Haus führenden Türen ist -von notwendigen Ausnahmen abgesehen- für jede Tages- und Nachtzeit untersagt. Mit dem verwendeten Generalschließsystem können mehrere Haupttüren mit einem Schlüssel verschlossen werden (Wohnungs-, Haus-, Hintertür, Tor Containerplatz u.a.).

12. Reinigung des Treppenhauses und sonstige Bestimmungen

Alle Mitglieder/Mitnutzer sind gehalten, für äußerste Sauberkeit des Hauses und seiner Umgebung Sorge zu tragen, und haben dafür einzustehen, dass durch den Nutzer verursachte Verunreinigungen oder Schäden unverzüglich beseitigt werden.
Das Ausschütteln oder Ausgießen irgendwelcher Dinge aus Fenstern, von Balkonen oder auf Treppenfluren ist zu unterlassen.
Motorräder oder Mopeds dürfen grundsätzlich nicht im Hausflur, in den Kellergängen oder sonstigen Gemeinschaftsräumen untergebracht werden. Ebenso sollten keine Wertgegenstände in Kellern, Bodenkammern oder Nebengelassen aufbewahrt werden. In Kellergängen und –räumen kann es mitunter zu eintretender Nässe kommen.
Im Treppenhaus sowie in den Keller- und Gemeinschaftsräumen ist das Rauchen strikt untersagt.

13. Haustiere

Das Einbringen und Halten von größeren Haustieren (Katzen, Hunden usw.) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
Die erteilte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn gegen die geforderten Auflagen verstoßen wird bzw. die Tiere die Ruhe und Ordnung im Haus stören. Der Vermieter kann auch verlangen, dass der Gesundheitszustand der Tiere nachgewiesen wird.
Hunde sind innerhalb der Wohnanlage an der Leine zu führen und von Spielplätzen und Grünanlagen fernzuhalten.

14. Veränderung der Mietsache

Bauliche Veränderungen in der Wohnung, an der Gebäudesubstanz und den installierten Einrichtungen und Anlagen müssen beim Vermieter beantragt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung ausgeführt werden. 

15. Schlussbestimmungen

Abwesenheit des Mitglieds/Mitnutzers entbindet diesen nicht von der Wahrnehmung seiner Pflichten. Gleiches gilt auch für die Reinigungspflicht von Gemeinschaftseinrichtungen bei Verzicht auf Mitbenutzung.
Es liegt im Interesse des Nutzers, wenn er bei längerer Abwesenheit einen vertrauten Mitbewohner davon unterrichtet und Vorsorge für den erleichterten Zugang zur Wohnung in Notfällen ermöglicht.
Alle Schäden in der Wohnung, in oder am Haus und auf dem Grundstück sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei drohender Gefahr sind entsprechende Abwendungsmaßnahmen zu versuchen.
Private oder öffentliche Meinungsäußerungen in Plakatform o.ä. an Fenstern, in Treppenhäusern oder an Fassaden sind untersagt.
Gesetze, Verordnungen, Satzungen usw., die einzelnen Bestimmungen dieser Hausordnung entgegenstehen sollten, ziehen im Zweifel nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach sich.

 

Altenburg, Juni 2023