Mitgliedschaft

Die Nutzung unserer Genossenschaftswohnungen setzt die Mitgliedschaft in der AWG voraus. Mitglied kann jede natürliche Person, Personengesellschaften sowie juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. 

Das Genossenschaftsrecht schafft jedem Mitglied ein lebenslanges Wohnrecht sowie die Berechtigung der Mitbestimmung. 

Bei Mitgliedsaufnahme sind ein Anteil in Höhe von 154,00 € sowie Eintrittsgebühren von 25,00 € notwendig. In Abhängigkeit der Wohnungsgröße müssen weitere Anteile gezeichnet werden (siehe Satzung Seite 21). 

Das Mitglied kann jederzeit seinen Nutzungsvertrag kündigen ohne dabei das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu verlieren, solange es nicht durch Kündigung aller Geschäftsanteile die Genossenschaft verlässt. 

Geschäftsanteile können auch vererbt werden! Hier gilt die Rangfolge der Erben laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
Verstirbt das Genossenschaftsmitglied, erhält der/die überlebende Ehepartner/in (sofern es keinen Ehevertrag gibt) die Hälfte des Erbteils. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen auf alle Kinder vererbt.
Aufgrund dieser gesetzlichen Festlegung macht es sich für die AWG erforderlich, von den Hinterbliebenen neben der Sterbeurkunde auch einen Erbschein zu verlangen.
Dieser dokumentiert, wer die auszuzahlenden oder zu übertragenden Genossenschaftsanteile erhält. Verbleibt der/die verwitwete Ehepartner/in in unserer AWG-Wohnung, wird er/sie neues Genossenschaftsmitglied und kann die eingezahlten Anteile des/der nun Verstorbenen übertragen bekommen. Hierzu ist allerdings die schriftliche Einwilligung aller auf dem Erbschein festgelegten Erben erforderlich.